entspannter Umgang mit den Nachbarn

Ruhestörung: Was tun, wenn die Nachbarn zu laut sind?

Laute Musik, quäkende Säuglinge oder ratternde Rasenmäher – die Liste mit nervenden Lärmquellen ist lang. Mit diesen Tipps bringen Sie wieder Ruhe und Harmonie in die Nachbarschaft. | © Getty Images | Mangostar_Studio
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Laute Musik, quäkende Säuglinge oder ratternde Rasenmäher – die Liste mit nervenden Lärmquellen ist lang. Mit diesen Tipps bringen Sie wieder Ruhe und Harmonie in die Nachbarschaft.

Laute Musik, schreiende Kinder, bellende Hunde: Solche Alltagsgeräusche sind der häufigste Grund für Streit in der Nachbarschaft. Manche Konflikte landen sogar vor Gericht. Hier kommen hilfreiche Regeln und Tipps für einen entspannten Umgang mit den Nachbarn.

Ein entspanntes Miteinander in der Nachbarschaft ist nicht selbstverständlich. Egal, ob es die schleudernde Waschmaschine nach 23 Uhr, der Staubsauger am Sonntagmorgen, laute Musik oder ein ständig schreiendes Baby ist: Einer Umfrage des Umweltbundesamtes zufolge fühlen sich rund 60 Prozent der Deutschen von ihren Nachbarn gestört. Besonders in Mehrfamilienhäusern und dicht bebauten Wohnvierteln kann häufiger Lärm zu regelrechten Feindschaften zwischen den Nachbarn ausarten – und manchmal bis vor Gericht gehen. Doch so weit muss es nicht kommen. DONNA Online verrät, was Mieter und Eigentümer gegen laute Nachbarn tun können. Ein Leitfaden für Lärmgeplagte in fünf Schritten:

1. Mit den Nachbarn reden

Egal ob Kinderlärm, lautes Türenschlagen oder permanente Musikbeschallung, im ersten Schritt sollte man immer das Gespräch mit den Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten. Zur Veranschaulichung können sie in die Wohnung gebeten werden, damit sie besser nachvollziehen können, wie sich die Geräusche aus der Nachbarwohnung auswirken. Vielen ist nämlich gar nicht bewusst, dass und wie laut sie sind. Etwas schwieriger ist es mit zu lautem Nachwuchs. Denn Lärm ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die nur schwer unterdrückt oder beschränkt werden kann. Hier sollte man eher auf Kompromisse setzen. Zum Beispiel, dass die Kinder nicht gerade tobend durch die Wohnung rennen, wenn der schichtarbeitende Nachbar schlafen muss.

2. Lärmprotokoll anfertigen

Wenn das Gespräch mit dem Nachbar zu keiner Lösung führt, sollten die Betroffenen ein aussagekräftiges Lärmprotokoll anfertigen, in dem sie die jeweilige Lärmbelästigung mit Datum und Uhrzeit festhalten. Bei regelmäßig wiederkehrenden Störungen genügt ein Vermerk wie „alle zwei Tage, jeweils in der Zeit ab 23 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein.“ Wichtig ist, dass das Lärmprotokoll objektiv überprüfbar ist. Deshalb sollten gestörte Mieter den Krach vergleichend beschreiben, zum Beispiel: „Es war so laut, dass der Fernseher über Zimmerlautstärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde.“ Ebenfalls hilfreich sind Zeugenaussagen von Nachbarn oder Besuchern, welche die Ruhestörungen bestätigen können und das Protokoll unterzeichnen.

3. Vermieter einschalten

Wenn die direkte Aussprache mit den Nachbarn nicht gefruchtet hat, können Miteigentümer zunächst die Hausverwaltung informieren und sie dazu auffordern, auf den Nachbarn Einfluss zu nehmen. Die nächste Stufe wäre dann die Eigentümerversammlung. Handelt es sich um eine Mietwohnung, können Mieter ihren Vermieter kontaktieren und Anspruch auf Mängelbeseitigung anmelden. Spätestens dann wird das Lärmprotokoll als Nachweis wichtig. Manchmal stellt sich auch heraus, dass einfach nur ein Baumangel, also ein unzureichender Schallschutz, Grund dafür ist, dass man jedes Wort und jeden Schritt der Nachbarn mitbekommt. Für die Beseitigung des Mangels ist dann der Vermieter verantwortlich.

4. Miete mindern

Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Beispiele dafür sind Heimwerker, die täglich ab 17 Uhr bohren oder Nachbarn, die jedes Wochenende die Bässe aufdrehen. Das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gibt niemandem das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der restlichen Hausbewohner zu stören. Eine einmalige Lärmbelästigung berechtigt allerdings noch nicht zu einer Mietminderung. Zudem muss der Vermieter vor einer Mietminderung über den Lärm informiert werden. Einfach weniger Miete überweisen geht nicht.

5. Polizei, Ordnungsamt und Anwalt einschalten

Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden durch Nachbarn, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei. Wenn in schwerwiegenden Fällen auch eine Strafanzeige notwendig erscheint, kann der sich gestört fühlende Mieter oder Eigentümer neben der Polizei auch noch das Ordnungsamt informieren. Zudem kann auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Nachbarn eingereicht werden. 

Die besten Tipps, um Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden 

Jeder hat das Recht, ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche in seiner Wohnung zu leben. Andererseits können Wohnung, Balkon und Garten nicht völlig geräuschlos genutzt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Nachsicht sind die Grundvoraussetzung für ein harmonisches Miteinander. Folgende Tipps können dabei helfen, Streitigkeiten mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden:

  • Nachtruhe einhalten: Zwischen 22 und 6 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. 

  • Sonn- und Feiertagsruhe beachten: Gegenüber Werktagen gelten an diesen Ruhetagen verstärkte Lärmschutzregelungen. Rasenmäher und andere motorbetriebene Geräte oder auch Bauarbeiten im oder am Haus sind verboten.

  • Mittagsruhe freiwillig einhalten: Während der Mittagszeit, das heißt zwischen 13 und 15 Uhr, gibt es in der Regel keinen besonderen Lärmschutz – es sei denn, er wurde über den Mietvertrag oder die Hausordnung zwischen Vermieter und Mieter vereinbart. Ansonsten gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme.

  • Zimmerlautstärke kennen: Sind Musik oder Fernseher außerhalb der Wohnung deutlich hörbar, wurde die Zimmerlautstärke offensichtlich überschritten.

  • Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verboten: Rücksichtsloses Lärmen, zum Beispiel durch maximal aufgedrehte Musik, ist nicht nur während der allgemeinen Ruhezeiten und nachts, sondern immer verboten. Unbeteiligte Personen dürfen durch objektiv unzumutbaren Lärm nicht belästigt werden.

  • Toleranz für Kinderlärm: Kleinkinder und Säuglinge halten sich nicht an Nachtruhe, allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke. Hier gilt nach Ansicht der Gerichte eine erweiterte Toleranzgrenze. Wichtig ist also, Verständnis für die konkrete Lebenssituation der Nachbarn aufzubringen und tolerant zu bleiben. Bei jedem Kinderschrei vor Wut an die Decke zu gehen, bringt nämlich auch keine Ruhe.