Seit dem 7. Dezember müssen Sie bei einem leichten Husten oder Schnupfen nicht gleich in die Arztpraxis rennen. Denn: Die telefonische Krankschreibung ist wieder möglich. Allerdings haben sich ein paar Dinge seit der Corona-Pandemie verändert. Welche Regelungen jetzt gelten, lesen Sie hier.
Aufatmen in den überfüllten Arztpraxen - und unter den Patient*innen: Am 7. Dezember 2023 stimmten der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken übereinstimmend dem Bundestagsbeschluss zur telefonischen Krankschreibung zu. Dieser wurde unmittelbar in Kraft gesetzt. Doch was bedeutet das nun konkret?
1. Bei diesen Krankheiten reicht ein Anruf
Ein Anruf beim Hausarzt und schon ist die Krankmeldung erledigt. Der Arzt oder die Ärztin kümmern sich dann um die Ausstellung des Attests und leiten es an den Arbeitgeber weiter. Während der Pandemie war es nur erlaubt, sich bei Atemwegserkrankungen telefonisch krankzuschreiben. Erlaubt sind jetzt auch Unwohlsein, Migräne, Magen-Darm, Kopf- und Regelschmerzen. Wichtig ist, dass es sich um leichte Symptome handelt. Im Bundestagsbeschluss heißt es, dass "keine schwere Symptomatik" vorliegen kann. Das zu bewerten, bleibt aber Aufgabe des Hausarztes. Am Ende darf er*sie entscheiden, ob ein Erscheinen in der Praxis notwendig ist.
Wenn man noch nie persönlich bei dem Hausarzt oder der Hausärztin war, ist eine telefonische Krankschreibung nicht möglich. Laut Medienberichten bedeutet das, dass man in den letzten zwei Jahren mindestens einmal zur Behandlung vor Ort in der Praxis gewesen sein muss.
Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch nicht beliebig lang sein. Maximal 5 Tage können Patienten per Telefon krankgeschrieben werden, so der Beschluss des Bundestags. Für eine längere Krankmeldung muss man die Arztpraxis aufsuchen.
Wichtig: Die telefonische Krankschreibung bedeutet nicht, dass Sie Ihrem Vorgesetzten und Ihrem Team bei Krankheit nicht mehr Bescheid geben müssen. Das muss nach wie vor entsprechend Ihrer Unternehmensvorschriften erfolgen (beispielsweise per Mail an die Personalabteilung). Lediglich das Attest erhält der Arbeitgeber vom Arzt.